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Ladenöffnungszeiten in NRW

Ausnahmeregelung zum Muttertag

Am 21.11.2006 wurde in Nordrhein-Westfalen das bis dahin geltende Bundesgesetz durch ein Landesgesetz – das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG) – ersetzt. Möglich wurde dies, da im Rahmen der Föderalismusreform den Ländern die Kompetenz zur Regelung des Ladenschlusses übertragen wurde. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auf eine Regelung der werktäglichen Öffnungszeiten verzichtet und somit die Entscheidung über die Öffnungszeiten für die Tage Montag bis Samstag in die Hände der Einzelhändler und –händlerinnen gelegt.

Darüber hinaus erlaubt das Gesetz den Anbietern von Blumen und Pflanzen an Sonn- und Feiertagen die Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden. Von dieser Sonn- und Feiertagsregelung sind lediglich der 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag ausgenommen. Bereits im Ladenschlussgesetz gab es die Vorschrift - allerdings auf die zweiten Feiertage bezogen -, zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten an jeweils einem Feiertag nicht öffnen zu dürfen. Begründung für den Tausch im Ladenöffnungsgesetz war, dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutzes die ersten Feiertage höher einzuschätzen sind als die zweiten. In den vergangenen Monaten wurde diese Regelung breit diskutiert und war Gegenstand zahlreicher Anträge im NRW-Landtag. Es ist Mehrheitsmeinung im Parlament, an dieser Regelung festzuhalten, hob das Ministerium hervor.

Problematisch gestaltet sich dabei das Zusammentreffen von Pfingstsonntag und Muttertag im kommenden Jahr. Es sei, so Bettina Kittel, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Nordrhein-Westfalen, selbstverständlich nicht Intention des Gesetzes, FloristInnen, BäckerInnen und KonditorInnen die Öffnung ihrer Geschäfte an einem der umsatzstärksten Tage des Jahres zu verbieten.
Das Gesetz erlaubt es vielmehr, in Einzelfällen von herausragender Bedeutung von den Vorschriften des Gesetzes abzuweichen. Da das Zusammentreffen von Muttertag und Pfingstsonntag sehr selten ist – das nächste Mal im Jahr 2035 -, ist eine Ausnahme gerechtfertigt. Das Wirtschaftsministerium beziehungsweise die zuständigen Bezirksregierungen werden daher Anfang 2008 die entsprechende Regelung erlassen, damit alle Blumengeschäfte, Bäckereien und Konditoreien in NRW am Muttertag 2008 öffnen können und rechtzeitig Planungssicherheit bekommen, teilte uns das Ministerium auf Anfrage mit.

Wp.

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